1. Der Beschuldigte A___ sei schuldig zu sprechen wegen - einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG, - pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG, - Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte sei im Zusatz zum Urteil der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 10. Januar 2013 zu einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 120.00 zu verurteilen.