Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Die vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht, hat dieses in seinem Entscheid vom 15. September 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (6B_605/2016). Urteil vom 26. Januar 2016 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O1S 15 7 Sitzungsort Trogen Berufungskläger A___ Beschuldigter verteidigt durch: RA AA___ Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall, Vereitelung einer Massnahme zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, nachträgliche richterliche Anordnung Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte A___ sei schuldig zu sprechen wegen - einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG, - pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG, - Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte sei im Zusatz zum Urteil der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 10. Januar 2013 zu einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 120.00 zu verurteilen. 3. Die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 4. April 2011 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00 sei zu vollziehen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten zu überbinden. 5. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. im Berufungsverfahren: (kein Antrag) b) des Beschuldigten und Berufungsklägers: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. A___ sei vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall und der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. 2. Vom Widerruf der am 4. April 2011 von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausser- rhoden bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00 sei abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. im Berufungsverfahren: 1. Die Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Dispositivs des Urteils des Einzelrichters des Kantons- gerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2014 seien aufzuheben und A___ sei vom Vorwurf der Verletzung einer einfachen Verkehrsregel, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. Seite 2 2. Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2014 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten von CHF 1‘920.00 seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2014 sei aufzuheben und dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung von CHF 2‘907.35 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sachverhalt A. Übersicht Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 20. November 2011, um ca. 23.30 Uhr, von Hundwil her kommend mit seinem Auto in Richtung Urnäsch gefahren zu sein und dabei in Hundwil, Mühle 314, nach einer Linkskurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren zu haben. In der Folge sei es zu einer Kollision mit einem Zaun am rechten Strassenrand gekommen. Zwar habe er versucht, den Geschädigten zu informieren. Dies sei ihm aber nicht gelungen, worauf er die Unfallstelle verlassen habe, ohne sich um die Schadens- regulierung zu kümmern und die Polizei zu verständigen (act. B 6/26). B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht Mit Anklageschrift vom 22. September 2014 hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten erhoben (act. B 6/26). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 Gelegenheit gegeben, eigene Beweisanträge zu stellen (act. B 6/29). Die Hauptverhandlung fand am 19. November 2014 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (act. B 6/34/1). Das Urteil wurde gleichentags gefällt und dem Beschuldigten mündlich eröffnet (act. B 6/34/1). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 20. November 2014 versandt (act. B 6/37) und konnte den Parteien am 21. November 2014 zugestellt werden (act. B 6/38 und B 6/39). Mit Schreiben vom 24. November 2014 liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden (act. B 6/40), weshalb eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt wurde (act B 6/42). Seite 3 C. Urteil des Vorderrichters Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. No- vember 2014 (ES1 14 5) wurde A___ der Verletzung einer einfachen Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, alles begangen am 20. November 2011, schuldig gesprochen. Dafür wurde er im Zusatz zum Strafbefehl des Unter- suchungsamtes St. Gallen vom 10. Januar 2013 zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend CHF 21‘000.00, verurteilt. Für den Fall, dass die Geld- strafe nicht bezahlt wird und auch auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich ist, soll an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Tagen treten. Zudem wurde der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 50.00 verurteilt, wobei von der Anordnung einer zusätzlichen Ersatzfreiheitsstrafe abgesehen wurde. Die mit Strafbefehl vom 4. April 2011 ausgespro- chene bedingte Geldstrafe wurde nicht widerrufen. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘920.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt, eine Entschädigung wurde ihm nicht zugesprochen. Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzich- tet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen das Urteil vom 19. November 2014, welches dem Verteidiger am 2. Februar 2015 in begründeter Ausfertigung zugestellt worden war (act. B 6/44), liess A___ am 13. Februar 2015 durch seinen Verteidiger Berufung erklären (act. B 1). b) Mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 16. Februar 2015 wurde den Verfahrens- beteiligten die Zuweisung des Prozesses an die 2. Abteilung sowie die Leitung des Ver- fahrens durch Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler mitgeteilt (act. B 4). Aus organi- satorischen Gründen erfolgte am 5. Juni 2015 die Zuweisung an die 1. Abteilung des Obergerichts (act. B 13). c) Ebenfalls am 16. Februar 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Seite 4 Anschlussberufung einzureichen (act. B 5). Gemäss Aktennotiz vom 16. März 2015 machte die Staatsanwaltschaft davon keinen Gebrauch (act. B 8). d) Mit Entscheid vom 6. Mai 2015 wies der verfahrensleitende Vizepräsident des Ober- gerichts das Gesuch des Beschuldigten um amtliche Verteidigung ab (act. B 20). e) Am 8. Mai 2015 ordnete die Verfahrensleitung die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens an und räumte dem Verteidiger des Beschuldigten Gelegenheit zur Ergänzung der Berufungsschrift ein (act. B 11). Die Begründung der Berufungsanträge ging am 22. Juni 2015 beim Obergericht ein (act. B 15). f) Von der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Berufungsbegründung machten weder die Staatsanwaltschaft noch der Einzelrichter des Kantonsgerichts Gebrauch (act. B 19 und B 21). Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - f vorstehend ange- führten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen einzugehen sein. E. Beweiserhebungen des Obergerichts Anlässlich der Beratung vom 27. Oktober 2015 beschloss das Obergericht die Einver- nahme des Zeugen C___ (act. B 25). Diese fand am 24. November 2015 in Trogen statt (act. B 26 und B 28). Die Staatsanwaltschaft liess sich zur Zeugeneinvernahme nicht vernehmen; die Vernehmlassung des Verteidigers des Beschuldigten datiert vom 9. Dezember 2015 (act. B 31). F. Entscheid des Obergerichts Das Obergericht führte seine abschliessende Beratung am 26. Januar 2016 durch und eröffnete sein Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 33). Seite 5 Erwägungen I. Formelles 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 und 27 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwer- deinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Ein- zelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmass- nahmerechts). 1.2 Rechtskräftige Urteilspunkte Festzuhalten ist, dass das Absehen vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 4. April 2011 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe (Ziffer 5) nicht angefochten wurde. Dementspre- chend ist der genannte Punkt im Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 19. November 2014 gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung Die Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 2. Februar 2015 zugestellt (act. B 6/44). Die Berufungserklärung vom 13. Februar 2015 erfolgte somit frist- gerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO, act. B 1). 1.4 Legitimation Die Legitimation des Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Seite 6 1.5 Berufungsgründe Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts - Unangemessenheit gerügt werden. Aus den Ausführungen von RA AA___ in der Berufungsbegründung (act. B 15) ergibt sich, dass sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen Gegenstand des Rechtsmittels sind. Demzufolge ist zunächst der massgebliche Sachverhalt festzustellen. II. Materielles 1. Massgeblicher Sachverhalt 1.1 Aus dem Polizeirapport und dem zugehörigen Fotoblatt ergibt sich, dass ein unbekannter Lenker des Personenwagens mit dem Kontrollschild AR XXXX in der Nacht vom 20. November 2011 von Hundwil her kommend auf der Nebenstrasse Richtung Zür- chersmühle fuhr und bei der alten Mühle in Hundwil aus unbekannten Gründen die Kon- trolle über das Fahrzeug verlor. Der Wagen kollidierte mit dem Zaun auf der rechten Strassenseite. Dabei wurden sowohl das Fahrzeug als auch der Zaun erheblich beschä- digt (act. B 6/1 und B 6/2). Die von der Notrufzentrale aufgebotene Nachtpatrouille der Kantonspolizei konnte das Unfallfahrzeug in der gleichen Nacht am Wohnort von A___ ausfindig machen, wobei Letzterer dort nicht anzutreffen war. Seine im gleichen Haus lebenden Eltern konnten keine Angaben zum Aufenthaltsort ihres Sohnes machen (act. B 6/1). 1.2 Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat im Wesentlichen erwogen (act. B 3, E. 1.3, S. 5 ff.), der Umstand, dass das Unfallfahrzeug am Wohnort des Beschuldigten aufgefun- den worden sei, belaste diesen stark. Dies umso mehr, als er sich in der Unfallnacht bei Vorsprache der Polizeibeamten nicht zu Hause aufgehalten habe und die Eltern keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort hätten machen können. Komme hinzu, dass es sich beim Unfallfahrzeug um ein Firmenfahrzeug der Arbeitgeberin des Beschuldigten handle und der Arbeitgeber bestätigt habe, dass der Wagen in der fraglichen Zeit A___ - auch für private Zwecke - zugeteilt gewesen sei. Weiter gebe es Aussagen, dass der Beschuldigte Seite 7 sich in der fraglichen Nacht am Unfallort aufgehalten habe. Der Geschädigte C___ habe zu Protokoll gegeben, A___ habe sich am Morgen nach dem Unfall telefonisch bei ihm gemeldet und ihm versichert, er würde die Sache in Ordnung bringen. Die Aussage wirke glaubwürdig und enthalte Informationen, welche der Geschädigte ohne den Anruf kaum erfahren hätte, etwa die Tatsache, dass der Beschuldigte arbeitsbedingt bis Ende Woche in St. Moritz sei. Zudem habe C___ ohne besonderen Anlass erwähnt, der Beschuldigte habe am Telefon einen lustigen Spruch gemacht, nämlich er sei derjenige, der sein Auto im Garten „parkiert“ habe. Daneben hätten auch D___ und der Nachbar des Geschädigten, E___, bestätigt, den Beschuldigten auf der Unfallstelle erkannt zu haben. Zwar hätten sich gemäss der Aussage von E___ insgesamt drei Personen auf der Unfallstelle befunden, neben dem Beschuldigten, noch D___ sowie ein unbekannter Dritter. E___ habe allerdings, bevor er die Namen der auf der Unfallstelle anwesenden Personen bekannt gegeben habe, erklärt, der Fahrer selber habe den Wagen während des Abschleppvorgangs gelenkt. In der späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft habe er dann zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei in den Unfallwagen gestiegen, als man den Wagen mit dem Traktor zu dessen Haus geführt habe. Aufgrund der Aussagen von D___ und C___ bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend das Unfallfahrzeug gelenkt habe. Unbestritten sei, dass das Fahrzeug mit dem Zaun des Geschädigten kollidiert habe. Indessen stelle nicht jeder Unfall einen strafrechtlichen Verstoss dar. Ein solcher könne aber insbesondere dann vorliegen, wenn eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit des Fahrzeugführers bestehe. So habe der Geschädigte beschrieben, der Fahrzeugführer sei unsicher gegangen und die am Unfallort Anwesenden hätten gegrölt und gelacht. Auch E___ habe bestätigt, dass A___ in der Unfallnacht leicht nach Alkohol gerochen habe. Damit stehe die Fahrunfähigkeit als Unfallursache klar im Zentrum. Da die Unfallfahrt dar- über hinaus in der Nacht stattgefunden habe, eine Fremdeinwirkung (etwa durch einen weiteren Personenwagen) durch niemanden geltend gemacht worden sei und sich aus den Fotos vom Unfallort ergebe, dass die Strasse weder verschneit noch vereist gewesen sei, müsse von einer Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten als Unfallur- sache ausgegangen werden. 1.3 Die Staatsanwaltschaft hat es aufgrund der Untersuchungsergebnisse als erstellt erach- tet (act. B 6/26, S. 1), dass der Beschuldigte in der Tatnacht das Fahrzeug mit dem Kon- trollschild AR XXXX von Hundwil kommend Richtung Urnäsch gelenkt, bei der Örtlichkeit Mühle die Kontrolle über den Wagen verloren und mit einem Zaun am rechten Fahrbahn- rand kollidiert ist. Seite 8 1.4 RA AA___ brachte hauptsächlich vor (act. B 15), bei den vom Vorderrichter erwähnten Kriterien, welche für eine Täterschaft des Beschuldigten sprächen, handle es sich lediglich um Indizien und keineswegs um stichhaltige Beweise. C___ könne aus eigener Wahrnehmung nichts zum Hergang des Selbstunfalls sagen, weil er zu diesem Zeitpunkt noch geschlafen habe. Richtig sei einzig, dass A___ C___ am Montag, den 21. November 2011, angerufen habe. Er bestreite aber ausdrücklich, C___ gesagt zu haben, er habe den Unfall verursacht. Gemäss den Aussagen von D___ haben sich nebst seiner Person A___ sowie ein unbekannter Dritter auf der Unfallstelle aufgehalten. Etwas später sei E___ dazugekommen. Auch dieser habe die Anwesenheit einer Drittperson auf der Unfallstelle bestätigt. Folglich hätten im Unfallauto zwei Personen gesessen. Wer von den zwei Personen den Wagen gelenkt habe, hätten weder D___ noch E___ wissen können, weil sie erst später hinzugekommen seien. Die Schlussfolgerungen des Vorderrichters würden blosse Spekulationen darstellen. Vor allem sei völlig irrelevant, wer während des Abschleppvorgangs am Steuer des Unfallautos gesessen habe. Umso mehr als dieser auch nicht Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage sei. Zusammenfassend sei keinesfalls logisch, dass der Beschuldigte am Steuer des Unfallwagens gesessen habe. Ebenso möglich sei, dass die unbekannte Person das Fahrzeug gelenkt und den Selbstunfall verursacht habe. Mithin sei A___ sowohl vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges als auch von den übrigen Vorwürfen freizusprechen. 1.5 Im Recht liegen folgende für die Beurteilung des Sachverhaltes relevante Akten und Aus- sagen: - Foto- und Skizzenblatt zum Unfall vom 20. November 2011 (act. B 6/2+4); - Einvernahme C___ als Auskunftsperson vom 21. November 2011 (act. B 6/5); - polizeiliche Einvernahme A___ vom 27. November 2011 (act. B 6/3); - Einvernahme E___ als Auskunftsperson vom 26. August 2012 (act. B 6/8); - Einvernahme G___ als Auskunftsperson vom 7. September 2012 (act. B 6/9); - Einvernahme A___ durch Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2013 (act. B 6/12); - Zeugeneinvernahme E___ durch Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2013 (act. B 6/13); - Zeugeneinvernahme H___ durch Staatsanwaltschaft vom 22. März 2013 (act. B 6/16); - Einvernahme A___ durch Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2014 (act. B 6/22); - Zeugeneinvernahme C___ durch Obergericht vom 24. November 2015 (act. B 28). 1.6 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht1. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismit- 1 BGE 133 I 33 E. 2.1 Seite 9 tel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Überge- wicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person - und vor allem - die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat2. Verletzt ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung dann, wenn der Richter sich auf schematische Regeln stützt, was dann der Fall ist, wenn er nicht mehr auf die innere Autorität des konkreten Beweismittels abstellt, sondern beispielsweise Aussa- gen von Angehörigen generell keinen bzw. einen geringen Beweiswert beimisst3. Sind die Strafbehörden von jeder positiven oder negativen Beweisregel entbunden, werden sie damit auf ihr eigenes Urteilsvermögen zurückgeworfen: Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sollen sie einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewis- senhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht4. Die richterliche Überzeugung lässt sich inhaltlich in eine subjektive und eine objek- tive Komponente aufgliedern. Als gefühlsmässige Empfindung verlangt sie nach persön- licher Gewissheit, dass sich ein Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Eine blosse Vermutung oder ein Verdacht reichen hierfür nicht aus. Die Gewissheit ist jedoch nicht Ausfluss gefühlsmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis. Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel aus- schliessen kann. Die Überzeugung muss mit anderen Worten durch gewissenhaft festge- stellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar5. 1.7 Nach Auffassung des Obergerichts fallen folgende Gegebenheiten gegen eine Täter- schaft des Beschuldigten ins Gewicht: - Für die vom Beschuldigten präsentierte Version spricht insbesondere seine eigene Aussage. Auf die Frage, ob er den Wagen im Unfallzeitpunkt gelenkt habe, machte A___ zwar keine Aussagen (act. B 6/3, S. 2 und act. B 6/12). Er bestritt jedoch, C___ am Montagmorgen, den 21. November 2011, gesagt zu haben, er sei gefahren und habe den Unfall verursacht (act. B 6/12, S. 3). 2 W OLFGANG W OHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 10 StPO. 3 W OLFGANG W OHLERS, a.a.O., N. 28 zu Art. 10 StPO; T HOMAS HOFER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 54 ff. zu Art. 10 StPO. 4 T HOMAS HOFER, a.a.O., N. 58 zu Art. 10 StPO; W OLFGANG W OHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen. 5 T HOMAS HOFER, a.a.O., N. 61 zu Art. 10 StPO; W OLFGANG W OHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E 5.5. Seite 10 Der Beweiswert der eigenen Aussage ist allerdings nicht besonders hoch, da eine beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, aktiv an ihrer eigenen Überführung mitzuwirken (nemo tenetur se ipsum accusare)6. - Aufgrund der Aussagen von D___ und E___ ist davon auszugehen, dass sich tatsächlich eine dritte Person auf der Unfallstelle aufhielt. So gab D___ gegenüber der Polizei am 7. September 2012 zu Protokoll (act. B 6/9, S. 2 f.), es seien sicher zwei Personen vor Ort gewesen. Einen, A___ kenne er, den anderen habe er noch nie gesehen. Gemäss E___ (act. B 6/8, S. 3 f.) waren 2-3 Personen vor Ort. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob der Lenker alleine unterwegs gewesen oder ob noch jemand im Auto dabei gewesen sei. Als Zeuge erklärte E___ am 10. Januar 2013 (act. B 6/13, S. 2 f.), als er zur Unfallstelle gekommen sei, seien drei Personen dort gestanden und zwar A___, D___ sowie eine dritte Person, die er nicht gekannt habe. Er wisse nicht, ob diese mit A___ oder mit D___ dort gewesen sei. Er habe einfach den Eindruck gehabt, dass die drei zusammen im Ausgang waren und zusammen gehörten. Genau wissen tue er es aber nicht. - D___ ist an A___ nichts Besonderes aufgefallen, insbesondere konnte er nicht sagen, ob eine der beiden Personen alkoholische Getränke konsumiert hatte (act. B 6/9, S. 4). Für eine Täterschaft von A___ sprechen die nachstehend genannten Umstände: - Das Unfallfahrzeug, der Opel Combo mit dem Kontrollschild AR XXXX wurde von der Polizei in der Unfallnacht am Wohnort von A___ gefunden (act. B 6/1, S. 3). - A___ erklärte in der Untersuchung zunächst, dass es sich beim Opel Combo um ein Firmenfahrzeug seines Arbeitgebers handle, das ihm am fraglichen Wochenende zur Verfügung gestanden habe, wobei er es auch privat nutzen durfte. Der Schlüssel habe am Schlüsselbrett in der Küche gehangen (act. B 6/3, S. 2 f.). Mehr als ein Jahr später gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er wisse nicht mehr, welcher Wagen ihm am fraglichen Wochenende zur Verfügung gestanden habe (act. B 6712, S. 2). Diese Angabe ist gleich aus zwei Gründen nicht glaubwürdig: Zum einen kommt den ersten Aussagen erhöhte Beweiskraft zu, weil die wirklichen Begebenheiten am unmittelbarsten und am wenigsten verfälscht wiedergegeben 6 W OLFGANG W OHLERS, a.a.O., N 3 zu Art. 10 StPO; Pra. 90 (2001) Nr. 110, S. 642. Seite 11 werden7, zum andern hat der Beschuldigte am 9. Januar 2014 erneut bestätigt, dass ihm der Opel Combo mit dem Kontrollschild AR XXXX am 20. November 2014 fest zugeteilt gewesen sei (act. B 6/22, S. 2). H___, der Chef von A___, erklärte am 22. März 2013 als Zeuge ebenfalls (act. B 6/16, S. 3), der Opel Combo sei am Wochenende vom 20./21. November 2011 A___ fest zugeteilt gewesen und seine Angestellten könnten die Fahrzeuge auch privat benutzen. - Aufgrund der Angaben von D___ (act. B 6/9, S. 3) und E___ ist erstellt, dass sich A___ auf der Unfallstelle befand. Anlässlich der ersten Einvernahme sprach E___ nur von 2-3 Personen, nannte aber keine Namen (act. B 6/8, S. 3 f.). Anlässlich der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte er dann aus, es seien drei Personen, nämlich D___, A___ sowie eine unbekannte dritte Person vor Ort gewesen (act. B 6/13, S. 2). - Am Morgen nach dem Unfall schilderte der Geschädigte, C___, der Polizei gegenüber die Geschehnisse der vergangenen Nacht. Dabei erklärte er, es seien ca. vier Personen vor Ort gewesen. Er habe lediglich E___, seinen Nachbarn, erkannt, als er den Traktor geholt und das Auto abgeschleppt habe. Sonst habe er niemanden erkannt. Er habe die Polizei angerufen und gemeldet, dass das Auto abgeschleppt worden sei. Darauf habe man ihm gesagt, dass sich eine Patrouille um die Sache kümmere. … Heute Morgen habe sich A___ bei ihm gemeldet und habe gesagt, er sei gefahren. Er werde die Sache in Ordnung bringen, sei aber bis Freitag in St. Moritz auf Montage. Dieser habe noch gewitzelt, dass er die Person sei, die das Auto im Garten „parkiert“ habe (act. B 6/1, S. 2 f. und act. B 6/5). Die Richtigkeit dieser Aussage bestätigte C___ am 24. November 2015 als Zeuge gegenüber dem Obergericht (act. B 28). Er wusste zwar nicht mehr, ob sich A___ am nächsten Morgen bei ihm gemeldet hatte, äusserte jedoch spontan, dass er irgendwie erfahren habe, dass A___ damals gefahren sei, das ganze Dorf habe davon gewusst. Auf Vorhalt seiner Aussage vom 21. November 2011 gegenüber der Polizei erklärte er, das sei gut möglich. Seine damalige Aussage sei sicher richtig gewesen. Er habe keinen Grund gehabt, zu lügen. Es sei einfach zu lange her und er wisse heute nicht mehr, was genau gewesen sei. 7 ZR 57 (1958) Nr. 6, S. 28. Seite 12 Hier ist anzufügen, dass aufgrund der nachträglichen formellen Zeugenaussage auch auf die Angaben von C___ vor der Polizei abgestellt werden kann8. Den ersten Angaben (sog. Erstbekundungen) kommt erfahrungsgemäss ein besonders hoher Wahrheitswert zu9. Zwar trifft es zu, dass zwischen den Aussagen des Geschädigten C___ gegenüber der Polizei am Tag nach dem Unfall und denjenigen anlässlich der Zeugeneinvernahme vor dem Obergericht gewisse Unterschiede bestehen und der Zeuge sich teilweise nicht mehr genau erinnern konnte. Angesichts des Zeitablaufes zwischen den Befragungen von rund 4 Jahren ist dies allerdings nicht verwunderlich und der Glaubwürdigkeit der Aussagen nicht abträglich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Zeuge seine früheren Aussagen in den wesentlichen Zügen bestätigte10. - In der Untersuchung bejahte A___, dass er sich umgehend beim Geschädigten C___ gemeldet und erklärt hatte, er werde für den Schaden aufkommen (act. B 6/3, S. 2, act. B 6/12, S. 3 und act. B 6/22, S. 2). Gemäss Zeugenaussage von E___ hat A___ ihm für das Abschleppen des Wagens CHF 250.00 bezahlt (act. B 6/13, S. 3). Auf die Frage, wieso er den Schaden bezahlt habe, verweigerte A___ bei der Staatsanwaltschaft die Aussage (act. B 6/22, S. 2). Dem Verteidiger des Beschuldigten ist beizupflichten, dass es sich bei all diesen Momen- ten lediglich um Indizien und nicht um strikte Beweise für die Täterschaft von A___ handelt. Dies hat auch der Vorderrichter zutreffend erkannt (act. B 3, E. 1.3, S. 5 ff.). Ein- zuräumen ist auch, dass E___ nicht aus eigener Wahrnehmung wissen konnte, wer das Unfallfahrzeug gelenkt hatte, weil er ja erst nach dem Unfall vor Ort war (act. B 6/8, S. 2). Wie er zur Annahme kam, dass der Lenker während des Abschleppvorganges hinter dem Steuer sass (act. B 6/8, S. 3) und beim Geschädigten zwecks Schadensregulierung klingelte (act. B 6/8, S. 4), erschliesst sich nicht aus den Akten. Möglich ist, dass E___ aufgrund von Angaben der Beteiligten vor Ort mehr wusste, als er gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab. Es könnte aber auch sein, dass seine Aussagen auf einer blossen Interpretation der Geschehnisse beruhen, die er wahrgenommen hat. Wie es sich damit genau verhält, kann dahingestellt bleiben. Zusammenfassend ist festzu- halten, dass für die vom Beschuldigten ins Spiel gebrachte Version, wonach ein unbe- 8 ZR 86 (1987) Nr. 87, S. 208 f.; Urteil SB070699 der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2008, in: Plädoyer 3/09, S. 67 ff. 9 Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2015 vom 24. August 2015 E. 1, 6B_404/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 1 und 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1; ZR 57 (1958) Nr. 6, S. 28. 10 ZR 86 (1987) Nr. 87, S. 208. Seite 13 kannter Dritter den Wagen lenkte, nichts spricht, während das Bild, welches der Einzel- richter des Kantonsgerichts aus den verschiedenen Indizien gezogen hat, sich als schlüs- sig und überzeugend erweist. In Würdigung aller Umstände gibt es für das Obergericht nur eine Schlussfolgerung und zwar diejenige, dass A___ am Steuer des Opel Combo sass, als es am 20. November 2011 in Hundwil zum Unfall kam. Für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) bleibt vorliegend mangels Zweifeln am Geschehensablauf kein Raum11. 1.8 Das Obergericht erachtet es daher als erwiesen, dass A___ am 20. November 2011 das Fahrzeug mit dem Kontrollschild AR XXXX gelenkt und auf der Nebenstrasse zwischen Hundwil und Urnäsch einen Selbstunfall verursacht hat. 2. Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) 2.1 Die Verletzung von Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes wird nach Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Busse bedroht. Art. 31 Abs. 1 SVG auferlegt jedem Fahrzeugführer die Pflicht, sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Hand- lung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). 2.2 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 20. November 2011, um ca. 23.30 Uhr, auf dem Weg von Hundwil in Richtung Urnäsch in einer Linkskurve in Hundwil, Mühle 314, die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren zu haben, von der Strasse abgekommen und schliesslich mit einem Zaun am rechten Fahrbahnrand kollidiert zu sein (act. B 6/26). 2.3 Nach dem oben Gesagten (E. 1.8) erachtet das Obergericht es als erstellt, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend das Unfallfahrzeug gelenkt und einen Selbstunfall ver- ursacht hat. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG ist somit erfüllt. 2.4 Fahrlässig verletzt ein Fahrzeuglenker Bestimmungen des SVG, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger 11 W OLFGANG W OHLERS, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 10 StPO. Seite 14 Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat12. Die Fahrun- fähigkeit muss bewiesen werden. Ist die Annahme von Fahrunfähigkeit, zum Beispiel gestützt auf Zeugenaussagen über den Zustand einer Person und auf Beobachtungen der konkreten Fahrt nicht zu beanstanden, ist nicht erforderlich, dass auch die Ursache für die fehlende Fahrfähigkeit erstellt worden ist13. Den Akten (act. B 6/1 und 2) lässt sich nichts entnehmen, was den Unfall erklären könnte (zum Beispiel eine vereiste oder nasse Strasse, ein Gegenstand oder ein Tier auf der Fahrbahn oder ein technischer Defekt). Ein solcher Umstand wurde durch den Beschul- digten auch nicht geltend gemacht. Die Aussagen von C___ (act. B 6/1, S. 2 sowie B 6/5) und E___ (act. B 6/13, S. 3) deuten vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Unfalls unter Alkoholeinfluss stand. Der Schlussfolgerung des Vorderrichters (act. B 3, E. 1.3, S. 8), dass Fahrunfähigkeit des Lenkers als Unfallursache im Zentrum stehe, kann das Obergericht daher nur beipflichten. Dass Alkoholkonsum die Fahrfähigkeit beeinträchtigt, ist allgemein bekannt. Wenn A___ sich in diesem Zustand dennoch ans Steuer setzte, hat er allfällige Schwierigkeiten beim Beherrschen des Fahrzeuges in Kauf genommen14 und somit eventualvorsätzlich gehandelt. 2.5 Demnach steht fest, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs erfüllt und damit eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG begangen hat. 3. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall (Art. 51 Abs. 3 SVG) 3.1 Art. 51 SVG regelt die Pflichten der Beteiligten nach einem Unfall. Ist ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad involviert, so haben alle Beteiligten sofort anzuhalten und nach Möglich- keit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Abs. 1). Wenn lediglich Sachschaden ent- standen ist, muss der Schädiger zudem sofort den Geschädigten benachrichtigen oder aber - wenn dies nicht möglich ist - unverzüglich die Polizei verständigen (Abs. 3). Wer gemäss Art. 92 SVG bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz auferlegt, wird mit Busse bestraft. 12 PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 100 SVG mit weiteren Hinweisen. 13 PHILIPPE W EISSENBERGER, a.a.O., N. 29 zu Art. 31 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2009 vom 5. September 2009 E. 3.5. 14 ANDREAS ROTH, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, N. 30 zu Art. 31 SVG. Seite 15 3.2 Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, es unterlassen zu haben nach dem Unfall den Geschädigten oder aber die Kantonspolizei darüber zu informieren (act. B 6/26, S. 2). 3.3 Der Vorderrichter hielt fest (act. B 3, E. 2.3, S. 9 ff.), da im vorliegenden Fall lediglich Sachschaden entstanden sei, hätte die unverzügliche Verständigung des Geschädigten durch den Unfallverursacher genügt, um den Schädigerpflichten nachzukommen. Unbe- stritten sei, dass der Beschuldigte tatsächlich sofort, nachdem sich der Unfall ereignet habe, an der Haustüre des Geschädigten geläutet habe. Gemäss E___ habe er sogar zwei Versuche unternommen. Weil C___ nach eigener Aussage eine Diskussion mit einer Horde Betrunkener habe vermeiden wollen, habe er die Haustüre nicht geöffnet. In der Folge habe A___ die Unfallstelle verlassen, obschon er den Geschädigten nicht informiert habe. Trotzdem habe er es unterlassen, die Kantonspolizei über das Ereignis zu verständigen. Damit habe er seine Verhaltenspflichten nach einem Unfall verletzt. Dass der Geschädigte zu Hause gewesen sei und die Haustüre bewusst nicht geöffnet habe, als der Beschuldigte läutete, ändere daran nichts. Zum einen müsse nachts damit gerechnet werden, dass die Haustüre nicht geöffnet werde bzw. niemand erreichbar sei. Zum andern hätte der Beschuldigte ohne weiteres versuchen können, den Geschädigten telefonisch zu erreichen. Dies habe er am darauffolgenden Morgen zwar gemacht und zugesichert, dass die Sache in Ordnung komme. Die Kontaktaufnahme am Folgetag genüge aufgrund der strengen Anforderungen an die Unmittelbarkeit der Meldung jedoch nicht. 3.4 Der Verteidiger des Beschuldigten wandte ein (act. B 15, S. 7 ff.), die Meldepflicht treffe lediglich den Lenker des Fahrzeuges, nicht aber den Beifahrer. Nachdem der Beschul- digte lediglich Beifahrer gewesen sei, sei er nach Art. 51 Abs. 3 SVG nicht verpflichtet gewesen, den Schaden unverzüglich dem Geschädigten zu melden. Aufgrund der Aus- sagen von D___ und E___ sei erstellt, dass A___ zwei Mal zur Haustüre gegangen sei und geläutet habe, um den Schaden zu melden. Es habe jedoch niemand geöffnet, obwohl in einem Zimmer im unteren Stock des Hauses noch Licht gebrannt habe. C___ seinerseits habe bestätigt, dass er in der Nacht keine Lust gehabt habe, die Türe zu öffnen und die Polizei offenbar selbst schon telefonisch benachrichtig habe. Aufgrund dieser Aussagen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt dem Geschädigten unverzüglich melden wollte. Der Letztere habe diese Meldung jedoch selbst verunmöglicht, indem er die Türe nicht aufgemacht und sich geweigert habe, mit dem „Meldeerstatter“ zu sprechen. Dies dürfe sich nicht zu Lasten des Beschuldigten resp. des „Meldeerstatters“ auswirken. Es stehe jedenfalls ausser Frage, dass alles unternommen worden sei, um den Schaden dem Geschädigten unverzüglich zu melden. Es fehle mithin am subjektiven Tatbestand und Art. 51 Abs. 3 SVG sei weder vorsätzlich noch fahrlässig Seite 16 verletzt worden. Unter diesen speziellen Umständen könne nicht verlangt werden, dass man unverzüglich die Polizei hätte informieren müssen. Die Meldung sei erwiesenermassen möglich gewesen, sei durch das Verhalten des Geschädigten selbst aber bewusst verhindert worden. Dabei habe auch der Geschädigte eine Mitwirkungspflicht: Er habe die Meldung des Schädigers zumindest zur Kenntnis zu nehmen bzw. ihm die Meldung zu ermöglichen. Sinn und Zweck der Meldepflicht von Art. 51 Abs. 3 SVG sei schliesslich einzig, dass der Geschädigte davon erfahre, dass zu sei- nem Nachteil ein Sachschaden entstanden sei, um diesen gegenüber dem fehlbaren Len- ker bzw. der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters geltend machen zu können. 3.5 Der Beschuldigte verweigerte zu diesem Vorwurf die Aussage (act. B 6/3, S. 3, act. B 6/12, act. B 6/22). Festzuhalten ist, dass das Gericht es nach dem oben Gesagten (E. 1.8) als erstellt erach- tet, dass A___ das Unfallfahrzeug selbst gelenkt und nicht bloss als Beifahrer im Wagen gesessen hat. Die Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG trifft folglich ihn persönlich15. Weiter geht das Gericht davon aus, dass A___ in der Unfallnacht versuchte, den Geschädigten zu kontaktieren. Gemäss Aussage von E___ läutete der Beschuldigte zwei Mal an der Haustüre von C___ (act. B 6/8, S. 2). Dieser machte jedoch nicht auf, weil er sich nach eigenen Angaben in der Nacht nicht mit einer Horde Betrunkener herumschlagen wollte (act. B 6/5). Der Polizei wurde der Schaden durch C___ gemeldet (act. B 6/5). Am darauffolgenden Morgen meldete A___ sich um 08.41 Uhr telefonisch bei C___ (act. B 6/5 und act. B 28, S. 4). 3.6 Der Zweck von Art. 51 Abs. 3 SVG soll nach der Rechtsprechung sein, in Fällen, in denen sich polizeiliche Erhebungen aufdrängen oder solche vom Geschädigten verlangt werden, ein rasches Eingreifen der Polizei zu ermöglichen. Dadurch soll dem Geschädigten die Geltendmachung seiner Ansprüche erleichtert werden16. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er nach Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die Hinterlegung einer Visitenkarte beziehungsweise das Anbringen eines 15 LEA UNSELD, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 81 zu Art. 51 SVG 16 PHILIPPE W EISSENBERGER, a.a.O., N. 28 zu Art. 51 SVG; Urteil Bundesgericht 6S.8/2003 vom 19. März 2003, E. 2 Seite 17 Zettels unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer genügt nicht17. Gleich verhält es sich mit einer Notiz, in welcher der Schaden und die Schuld anerkannt wer- den18. Denn es ist ungewiss, ob der Geschädigte überhaupt und gegebenenfalls in wel- chem Zeitpunkt vom Inhalt des Zettels Kenntnis erhält. Die Hinterlassung einer schrift- lichen Nachricht betreffend einen nächtlichen Unfall, von welcher der Geschädigte, wenn überhaupt, allenfalls erst am nächsten Morgen und damit mehrere Stunden nach dem Unfall Kenntnis nehmen kann, ist keine sofortige Benachrichtigung des Geschädigten im Sinne von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG. Wenn der Schädiger aus irgendeinem Grunde den Geschädigten nicht sofort benachrichtigt (und sei es auch nur, weil er diesen nicht mitten in der Nacht wecken oder stören will), hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen19. Art. 51 sieht nicht vor, dass der Fahrzeuglenker etwa in den Fällen, in denen er nach dem Gesetz (siehe Art. 58 Abs. 1 OR) allein für den angerichteten Schaden haftet, den Geschädigten auch erst später benachrichtigen könne20. Es ist unzulässig, die Meldung auf den folgenden Tag bzw. Morgen zu verschieben21. C___ öffnete die Haustüre nicht, weil er sich in der Nacht nicht mit einer Horde Betrunkener herumschlagen wollte (act. B 6/5). Diese Haltung ist nachvollziehbar und resultiert aus Umständen, die A___ und sein unbekannter Begleiter gesetzt haben. Die Verantwortung für die unterlassene Meldung des Schadens kann deshalb nicht einfach auf den Geschädigten abgeschoben werden. Die Rechtsprechung stellt wie erwähnt hohe Anforderungen an die Benachrichtigung (grundsätzlich mündlich) und deren Rechtzeitigkeit22. Wenn ein Unfallverursacher den Geschädigten in der Nacht nicht wecken möchte, muss er unverzüglich die Polizei kon- taktieren. Nach Auffassung des Obergerichts hat A___ nicht alles gemacht, um den Geschädigten zu erreichen. Er hätte ihn zum Beispiel, als dieser auf das Betätigen der Glocke die Türe nicht aufmachte, anrufen können. Wenn er dies nicht wollte, hätte er unverzüglich selbst die Polizei verständigen müssen, da die Kontaktaufnahme am Folge- tag den strengen Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Meldung nicht genügte. 17 BGE 91 IV 22 E. 2 18 Urteil Bundesgericht 6S.281/2004 vom 10. Februar 2005, E. 1.2 19 Urteil Bundesgericht 6S.281/2004 vom 10. Februar 2005, E. 1.2 20 PHILIPPE W EISSENBERGER, a.a.O., N. 29 zu Art. 51 SVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2007 vom 15. Februar 2008, wo die Verletzung der Meldepflicht bejaht wurde, weil der Unfallverursacher in der Nacht nur die Nachbarn informierte, mit der älteren Geschädigten aber erst am folgenden Nachmittag Kontakt aufgenommen hatte 21 BGE 85 IV 149 22 LEA UNSLD, a.a.O., N. 79 f. zu Art. 51 SVG Seite 18 Demnach steht fest, dass der Beschuldigte durch die Verletzung seiner Verhaltenspflicht als Unfallverursacher und Schädiger den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden in objektiver Hinsicht erfüllt hat (Art. 92 Abs. 1 SVG). Der Grundtatbestand (Art. 92 Abs. 1 SVG) stellt gleichermassen die vorsätzliche wie fahrlässige Verletzung der Verhaltenspflichten bei Unfall unter Strafe23. Aufgrund der Umstände ist nicht zweifelhaft, dass A___ den Unfall sowie den Schaden am Zaun zur Kenntnis genommen hat24. Dass er beim Geschädigten an der Türe läutete, um den Schaden anzuzeigen, macht deutlich, dass ihm seine (Melde-) Pflicht bewusst war. Indem er sich erst am darauffolgenden Morgen beim Geschädigten meldete, versuchte er offenbar, in der Nacht den Kontakt mit der Polizei zu vermeiden (als die Polizei dort vorsprach, war er nämlich nicht zu Hause; act. B 6/1, S. 3). Dadurch dass er es unterliess, die Polizei zu informieren, obschon er den Geschädigten nicht erreicht hatte, handelte er vorsätzlich. 3.7 Damit hat A___ sich wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sach- schaden im Sinne von Art. 51 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG zu verantwor- ten. 4. Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) 4.1 Nach Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. 4.2 Die Staatsanwaltschaft bezichtigt A___, im Wissen um den entstandenen Drittschaden beim Unfall und der Tatsache, dass er bei objektiver Betrachtung habe davon ausgehen müssen, dass durch die Polizei eine Blutprobe angeordnet werden würde, seine Meldepflicht verletzt zu haben (act. B 6/26). 23 PHILIPPE W EISSENBERGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 92 SVG 24 PHILIPPE W EISSENBERGER, a.a.O. Seite 19 4.3 Der Vorderrichter hat erwogen (act. B 3, E. 3.3, S. 11), es stehe bereits fest, dass der Beschuldigte seiner Meldepflicht an die Polizei nicht nachgekommen sei und demnach keine Atemalkohol- oder Blutalkoholkontrolle habe vorgenommen werden können. Insbe- sondere sei der Beschuldigte in der Unfallnacht an seinem Wohnort grundlos nicht anzu- treffen gewesen, obschon das Unfallfahrzeug zuvor bereits dorthin verbracht worden sei. Dabei habe er aufgrund der gesamten Umstände klar davon ausgehen müssen, dass im vorliegenden Fall seine Fahrtauglichkeit abgeklärt würde. Dafür sprächen nicht nur der Umstand, dass die Unfallfahrt in der Nacht und an einem Wochenende erfolgt sei, son- dern auch die guten, trockenen Strassenverhältnisse sowie der weitestgehend gerade Streckenverlauf im Bereich der Unfallstelle. Es dürfe als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Polizei nach Unfällen inzwischen systematisch Atemalkoholproben durchführe, sei es auch bei geringfügigen Ereignissen, insbesondere Selbstunfällen ohne Fremdschäden. Weil hier sogar Drittschaden entstanden sei und es sich nicht um das erste Verfahren des Beschuldigten wegen Vereitelung der Überprüfung der Fahrtauglich- keit und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand handle, habe er umso mehr mit einer Atem- oder Blutalkoholkontrolle rechnen müssen. Indem er sich im Wissen um diesen Umstand von der Unfallstelle entfernt habe, habe er den Tatbestand mit Wissen und Wil- len, also vorsätzlich, erfüllt. 4.4 Der Beschuldigte liess einwenden (act. B 15, S. 9), eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit würde voraussetzen, dass er als Lenker den Selbstunfall verursacht hätte und im Anschluss daran seiner Meldepflicht nicht nachgekommen wäre. Vorliegend fehle es am Nachweis, dass er das Unfallauto gelenkt habe. Die Meldepflicht sei ebenfalls nicht verletzt worden. 4.5 Es wurde bereits hinlänglich festgestellt, dass A___ in der Nacht vom 20. November 2011 den Unfall mit dem Opel Combo in Hundwil bei der Örtlichkeit Mühle 314 verursachte (E. 1.8). Aus dem Fotoblatt (act. B 6/2) ergeben sich einerseits die erheblichen Beschädigungen am Unfallwagen, andererseits der weitgehend gerade Verlauf der Strasse am Unfallort (vgl. dazu auch das Skizzenblatt, act. B 26/4). 4.6 Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu Art. 91 Abs. 3 aSVG, welche auch auf Art. 91a SVG weiterhin Anwendung finden kann25, klargestellt, dass der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht nur in Fällen gegeben ist, in denen vorgängig eine Blutprobe amtlich angeordnet worden ist; sondern schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe 25 HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, N. 7 zu Art. 91a SVG Seite 20 rechnen musste26. Das trifft insbesondere zu27, wenn ein Fahrzeuglenker zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Bagatelle sprengende Kollision verwickelt wird oder einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall erleidet, ebenso auch, wenn er von Dritten wegen sei- nes offenbar angetrunkenen Zustandes gestellt wird und er deshalb mit einer Kontrolle durch die von diesen avisierte Polizei rechnen muss. Auch der völlig Nüchterne muss mit einer Blutprobe rechnen, wenn die besonderen Fallumstände den allerdings unzutreffen- den Verdacht auf Angetrunkenheit begründen. Die Praxis des Bundesgerichts verlangt, dass ein sogenannter Zweckzusammenhang besteht28: Dienen die Verhaltenspflichten (Meldepflichten) nicht der Abklärung des Unfalls, sondern einzig der Sicherung des Ver- kehrs, so kann ihre Missachtung nicht zur Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe führen. Vollendet ist das Delikt, sobald die unverzügliche Entnahme der Blutprobe oder Durchführung der ärztlichen Untersuchung verhindert wird29. Aus den soeben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass der Tatbestand nur vorsätz- lich, nicht fahrlässig begangen werden kann. Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt bei der Tathandlung des Sich-Entziehens vor, wenn eine Untersuchungsmassnahme zwar noch nicht angeordnet worden ist, der Täter aber mit einer solchen rechnen muss30. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat zutreffend bejaht (act. B 3, E. 33, S. 11), dass A___ aufgrund der gesamten Umstände nicht daran zweifeln konnte, dass seine Fahrfähigkeit im vorliegenden Fall abgeklärt werden würde und die ohne weiteres mög- liche Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitlung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet werden könne. Indem er sich im Wissen um diesen Umstand von der Unfallstelle entfernt habe, habe er den Tatbestand mit Wissen und Willen, also vorsätzlich, erfüllt. Diesen Ausführungen kann das Ober- gericht sich ohne weiteres anschliessen und es kann somit vollumfänglich auf die schlüs- sigen Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) 4.7 Der Beschuldigte hat sich damit der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht. 5. Strafzumessung 26 HANS GIGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 91a SVG mit weiteren Hinweisen 27 HANS GIGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 91a SVG mit weiteren Hinweisen 28 BGE 125 IV 283 ff. 29 BGE 103 IV 49 30 PHILIPPE W EISSENBERGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 91a SVG Seite 21 5.1 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei dessen Vorleben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Wenn das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es eine Zusatzstrafe und legt diese in der Weise fest, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat somit eine Gesamtstrafe festzulegen, wovon dann die bereits ausgesprochene Strafe in Abzug zu bringen ist und die Differenz der auszusprechenden Zusatzstrafe entspricht. 5.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt, der Beschuldigte sei im Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 10. Januar 2013 zu einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 120.00 zu verurteilen (act. B 6/26, S. 3). 5.3 Der Vorderrichter wies zunächst darauf hin (act. B 3, E. 4, S. 12 ff.), dass der Beschul- digte die heute zu beurteilenden Delikte vor denjenigen begangen habe, wegen denen das Untersuchungsamt St. Gallen am 10. Januar 2013 eine Geldstrafe ausgesprochen habe und erläuterte das Vorgehen bei der Bildung einer Gesamtstrafe. Die schwerste Tat sei vorliegend die Vereitelung der Fahrtauglichkeitsprüfung gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG mit einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Bei der neuen Tat vom 20. November 2011 handle es sich bereits um den dritten Vorfall von Alkohol am Steuer bzw. Vereitelung einer Blutprobe. Eine frühere bedingte Gefäng- nisstrafe sei widerrufen worden und der Beschuldigte habe auch bereits zwei längere Führerausweisentzüge erdulden müssen. Damit gelte er gemäss ständiger Praxis als Dritttäter. Wenn man zugunsten des Beschuldigten lediglich von einer geringfügigen Alkoholisierung im Bereich von 0.8 bis 1.19 Promille ausgehe, so komme dafür eine Geld- strafe von 240 bis 270 Tagessätzen oder aber eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 bis 9 Monaten in Frage. Aufgrund der Umstände, insbesondere der Tatsache, dass A___ trotz Anwesenheit von Zeugen seine Meldepflicht missachtet habe, müsse zumindest von einem mittelschweren Tatverschulden ausgegangen werden, wofür eine Geldstrafe von 260 Tagessätzen als angemessen erscheine. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquiert habe. Dafür rechtfertige sich eine Erhöhung um 40 Tagessätze, was eine Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen ergebe. Diese sei sodann für die Gewalt und Drohung gegen Beamte und die Beschimpfungen zu Seite 22 schärfen. Für beide Taten gelte, dass deren Tatschwere mindestens im mittleren Bereich liege. Mithin rechtfertige sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 60 Tagessätze, was zu einer Strafe von insgesamt 360 Tagessätzen führe. Wegen der langen Verfahrensdauer, die Anklageerhebung erfolgte fast drei Jahre nach der Tatbegehung und knapp vor der Verjährung der beiden Übertretungstatbestände (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall), rechtfertige sich eine Strafreduktion um 30 Tagessätze. Die Gesamtstrafe betrage damit 330 Tagessätze. Davon sei die durch das Untersuchungsamt St. Gallen ausgesprochene Strafe von 120 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Die hier auszufällende Zusatzstrafe für das Vergehen belaufe sich somit auf 210 Tagessätze. Bei einem aktuellen Nettoeinkommen von CHF 5‘367.90 resultiere nach Abzug von pauschal 30 % für Krankenkassenprämien und Steuern ein Tagessatz in Höhe von rund CHF 125.00. Aufgrund der bestehenden Schulden bei Verwandten von rund CHF 33‘000.00 erscheine eine Reduktion des Tagessatzes auf CHF 100.00 als angemes- sen. Dies führe zu einer Zusatz-Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je CHF 100.00, also insgesamt CHF 21‘000.00. Nebst der Zusatzstrafe für die Vereitelung der Blutprobe sei weiter auch die Zusatzstrafe für die neuen Übertretungen zu bestimmen (act. B 3, E. 4, S. 15). Für die geringfügige Sachbeschädigung habe das Untersuchungsamt bereits eine Busse in Höhe von CHF 150.00 ausgesprochen. Es rechtfertige sich, diese für das pflichtwidrige Verhalten nach einem Unfall sowie das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges um weitere CHF 150.00 auf gesamthaft CHF 300.00 zu erhöhen. Davon sei die Busse der ersten Verurteilung in Abzug zu bringen, so dass als Zusatzstrafe für die beiden jetzt beurteilten Übertretungen eine Busse von CHF 150.00 resultiere. Der überlangen Untersuchungsdauer werde mit einer Reduktion der Busse auf CHF 50.00 Rechnung getragen. Da das Untersuchungs- amt St. Gallen für eine Busse von CHF 150.00 bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angeordnet habe, bleibe bezüglich der neuen Busse von CHF 50.00 kein Platz mehr für eine Ersatzfreiheitstrafe. 5.4 Im Berufungsverfahren äusserten sich weder der Beschuldigte noch die Staatsanwalt- schaft zur Strafzumessung. 5.5 Der Beschuldigte weist vier Vorstrafen auf (act. B 6/24/P3): - Mit Strafverfügung vom 10. August 2006 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Appenzell Innerrhoden A___ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 4 Wochen und einer Busse von CHF 500.00. Seite 23 - Am 16. Juni 2010 sprach die Bezirksgerichtskommission Frauenfeld ihn wegen mehr- facher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verlet- zung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel für schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 2‘000.00. Der bedingte Strafvollzug wurde am 10. Januar 2013 durch das Untersuchungsamt St. Gallen widerrufen. - Am 4. April 2011 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden gegenüber A___ wegen Diebstahls (Versuch), Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruch und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00 und eine Busse von CHF 500.00 aus; diesbezüglich erfolgte am 10. Januar 2013 durch das Untersuchungsamt St. Gallen eine Verwarnung. - Wegen einem geringfügigen Vermögensdelikt (Sachbeschädigung), Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bestrafte das Unter- suchungsamt St. Gallen ihn am 10. Januar 2013 mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu je CHF 100.00 sowie einer Busse von CHF 150.00. Die Delikte, für welche das Obergericht heute eine Strafe auszufällen hat, hat A___ am 20. November 2011 (act. B 6/1) und damit vor denjenigen begangen, für die ihn das Untersuchungsamt St. Gallen am 10. Januar 2013 belangt hat; diese wurden am 21. Oktober 2012 gesetzt (act. B 6/24/P3). 5.6 Den Ausführungen des Einzelrichters des Kantonsgerichts kann das Obergericht sich voll- umfänglich anschliessen und es kann somit auf die zutreffenden Erwägungen des Vorder- richters verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus Sicht des Obergerichts ist lediglich zu ergänzen, dass der relativ langen Verfahrensdauer mit der Reduktion um 30 Tages- sätze ausreichend Rechnung getragen wurde. Im Übrigen haben sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht in einer Art und Weise verändert, welche die damals ausgesprochene Strafe als nicht mehr angemessen erscheinen liesse (act B 6/32/1+2 und act. B 20). 5.7 A___ ist demnach im Zusatz zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 10. Januar 2013 zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ent- sprechend CHF 21‘000.00, und zu einer Busse von CHF 50.00 zu verurteilen. Seite 24 6. Strafvollzug 6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Anders ausgedrückt: die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden31. Bei der Prognosestellung, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen32. Dabei ist in erster Linie die strafrechtliche Vorbelastung von Relevanz, namentlich wenn der Täter einschlägige Vorstrafen aufweist33. 6.2 Der Vorderrichter erachtete einen bedingten Strafaufschub zwar grundsätzlich für recht- lich möglich (act. B 3, E. 4, S. 15). Angesichts der deliktischen Vergangenheit mit immer- hin drei Verurteilungen wegen verschiedenster, auch einschlägiger Delikte in den letzten fünf Jahren vor der Tat, aber auch des Umstandes, dass der Beschuldigte innert einer erst seit einigen Monaten laufenden Probezeit erneut delinquiert habe, könne ihm keine günstige Prognose mehr gestellt werden und die Strafe sei für vollziehbar zu erklären. Für den Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe habe A___ eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Tagen zu verbüssen. 6.3 Mit Bezug auf die Gewährung resp. Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs kann ohne Einschränkungen auf die überzeugenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen 31 MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010, N. 6 zu Art. 42 StGB 32 MARKUS HUG, a.a.O., N. 7 zu Art. 42 StGB 33 MARKUS HUG, a.a.O.; N. 8 zu Art. 42 StGB Seite 25 und die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe bestä- tigt werden. 7. Kosten 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, wozu sie gestützt auf Art. 408 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 4 StPO verpflichtet ist34, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Dabei ist zu beachten, dass den Straf- behörden wie beispielsweise einer Staatsanwaltschaft keine Kosten auferlegt werden können. Bei einem Freispruch dürfen also die Kosten und die der beschuldigten Person zu leistenden Entschädigungen usw. nicht der Staatsanwaltschaft als Behörde auferlegt werden und diese hat bei Obsiegen auch nicht Anspruch auf Entschädigung35. Es besteht kein Grund, etwas am erstinstanzlichen Kostenspruch zu ändern, zumal dieser sich am Prozessausgang orientiert und die festgesetzten Beträge sich im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen bewegen. Dem Verfahrensausgang entsprechend, die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen, sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten ebenfalls dem Beschuldigten und Beru- fungskläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird mit Blick auf den Umstand, dass eine Zeugeneinvernahme durchgeführt werden musste, auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). 7.2 Entschädigungen Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung nach den Art. 429-434 StPO kommen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich hinsicht- 34 Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5 35 NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 423 StPO Seite 26 lich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens gemäss Art. 428 StPO36, wobei die Kosten- und Entschädigungsfragen für jede Verfahrensstufe getrennt zu prüfen sind37. Aus den Art. 429-434 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätz- lich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt38. A___ hat also für die Verfahren vor beiden Instanzen keine Entschädigung zugute. 36 STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 und 6 zu Art. 436 StPO 37 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO 38 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 429 Seite 27 In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2014 (ES1 2014 5) - in Dispositiv Ziff. 5 (Abweisung des von der Staatsanwaltschaft beantragten Widerrufs) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte A___ wird schuldig gesprochen - der Verletzung einer einfachen Verkehrsregel (Art. 90 Ziff. 1 SVG, begangen am 20. November 2011); - des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, begangen am 20. November 2011); - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG, begangen am 20. November 2011). 3. Er wird im Zusatz zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 10. Januar 2013 verurteilt zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend CHF 21‘000.00 (Art. 47, 49 StGB). 4. Bezahlt die beschuldigte Person die Geldstrafe nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich, so tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Tagen. 5. Er wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 50.00 (Art. 106 StGB). Von der Anord- nung einer zusätzlichen Ersatzfreiheitsstrafe wird abgesehen. 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 1‘470.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 50.00 Auslagen vor Obergericht (Entschädigung Zeuge) CHF 2‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘970.00 insgesamt, werden dem Beschuldigten A___ auferlegt. 7. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädi- gung zugesprochen. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Urteils in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. Seite 28 9. Zustellung am 25.04.2016 an: - den Beschuldigten über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (SV 11 1493) - Einzelrichter Kantonsgericht (ES1 14 5) Der Gerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 29