2.22 und 2.23). Die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 5. Januar 2015 und ging am 6. Januar 2015 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein (act. 4). Vor der Hauptverhandlung lehnte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts den am 26. Januar 2015 eingereichten Beweisantrag um Befragung des Zeugen E___ mit Verfügung vom 4. Februar 2015 ab (act. 6 und 10). Die Hauptverhandlung fand am 25. Februar 2015 statt (act. 11a). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und begründet.