Im Betrag von CHF 28‘098.15 (umfassend: Kosten amtliche Verteidigung vor beiden Instanzen, unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerin 1) werden die Verfahrenskosten vorläufig (Art. 135 Abs. 4 StPO) auf die Staatskasse genommen. A___ ist verpflichtet, die Entschädigungen von CHF 19‘711.85, CHF 4‘646.50 und CHF 3‘739.80, insgesamt CHF 28‘098.15, zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.