4. Er wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (Art. 106 StGB), welche durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 1. Mai 2014 bis 15. Dezember 2014 erstanden ist. 5. Dem Beschuldigten wird für die Überhaft eine Genugtuung von pauschal CHF 5‘000.00 aus der Staatskasse zugesprochen (Art. 431 Abs. 2 StPO). Seite 59 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus