Bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte handelt es sich weder um Bagatelltatbestände noch um sehr schwere Straftaten; es ist vielmehr von mittleren Vorwürfen auszugehen. Die Umstände der Verhaftung sind ebenfalls nicht als gravierend zu bezeichnen: Im Anschluss an den Vorfall vom 23. April 2014 wurde gegenüber A___ eine fürsorgerische Unterbringung verfügt (act. B 3/P2.1 und B 3/3.1). Am 30. April 2014