Für die Festlegung der Genugtuung sind in erster Linie Dauer und Umstände der Verhaftung massgebend. Im Weiteren ist auf die Schwere des vorgeworfenen Delikts abzustellen und sind die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten zu beachten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme, Publizität der Festnahme)66.