Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt Diese Rechtsprechung bleibt auch für Anwendungsfälle der eidgenössischen Strafprozessordnung aktuell64.