Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen. Eine Entschädigung nach Art. 429 StPO steht ihm daher keine zu. Hingegen besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die zulässige Haftdauer überschritten wurde und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann, Anspruch auf eine Entschädigung bzw. Genugtuung nach Art. 431 Abs. 2 StPO. Das Kantonsgericht hat A___ für 47 Tage Überhaft (aufgerundet) eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 zugesprochen (act. 98, S. 62).