Das Kantonsgericht hat die Aufwendungen für den Zivilpunkt ermessensweise auf 5 Stunden geschätzt (act. 98, S. 61), was angemessen erscheint. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Kostennote vom 8. Dezember 2014 (act. 82) unter Anwendung des mittleren Honorars an Stelle eines Stundenansatzes von CHF 250.00 auf das zulässige Mass gekürzt (Art. 18 und 19 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif, bGS 145.53). Die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von CHF 7‘023.60 kann somit bestätigt werden. 7.3 Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Person