Erklärend ist anzuführen, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert. So begründet beispielsweise die hälftige Teilung der Verfahrenskosten grundsätzlich Anspruch auf hälftigen Ersatz der Anwaltskosten61. 7.2 Entschädigung der Privatklägerschaft Mit der Begründung, er sei in diesem Punkt freizusprechen, liess der Beschuldigte die Entschädigung an den Privatkläger 2 anfechten und die Tarifkonformität sowie Höhe der Parteientschädigung bestreiten (act. B 1, S. 16).