Seite 53 Die Aufteilung der Verfahrenskosten auf den Beschuldigten und die Staatskasse im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Höhe der Gerichtsgebühr und der Kosten für die amtliche Verteidigung sind nicht zu beanstanden, auf die entsprechenden Ausführungen (act. 98, S. 57 f.) kann verwiesen werden.