Das Obergericht hat den Beschuldigten - wie die Vorinstanz - in allen noch umstrittenen Punkten schuldig gesprochen. Eine Korrektur hat es einzig insoweit vorgenommen, als es A___ den bedingten Strafvollzug gewährt hat. Diese geringfügige Modifikation rechtfertigt es nach Meinung des Gerichts nicht, vom vollständigen Unterliegen des Beschuldigten abzusehen. Umso mehr als die ausgesprochene Freiheitsstrafe gleich wie die Busse durch die Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden ist (E. 6.6) und die Änderung somit keine praktischen Auswirkungen hat.