Seite 52 In Anwendung von Art. 51 StGB ist die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen. Es ist festzustellen, dass sowohl die Freiheitsstrafe von 6 Monaten als auch die Busse im Umfang von CHF 200.00 bzw. 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe durch die 229 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden sind56. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Verfahrenskosten