Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Es dürfen keine Gründe für die Befürchtung bestehen, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren53. Eine günstige Prognose wird vermutet. Die Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund oder weitere Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf seine Bewährung zulassen, dagegen sprechen54.