Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Spricht das Gericht die Strafe ganz oder teilweise bedingt aus, so bestimmt es gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ergeht, sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug erfüllt. Ein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB liegt