41 Abs. 1 und 2 StGB). Bei Strafen zwischen sechs und zwölf Monaten ist die Begründungspflicht weniger streng als bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten. Auch in diesen Fällen ist aber eine Begründung gefordert51. Zutreffend ist, dass Geldstrafe gegenüber Freiheitsstrafe milder ist52. Das Kantonsgericht hat die Sanktionsart Freiheitsstrafe mit der Schwere der Rechtsgutverletzungen begründet (act. 98, S. 50).