Im Gegensatz dazu ist A___ vom Obergericht in zwei Fällen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfälle vom 31. März und 23. April 2014) und in einem Fall (Vorfall vom 12. Februar 2014) wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen worden. Da für alle erwähnten Straftatbestände die gleiche Strafandrohung gilt, nämlich Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe, hat die unterschiedliche rechtliche Würdigung keinen Einfluss auf das Strafmass.