Das Kantonsgericht habe die Begründungspflicht auch deshalb verletzt, weil die Strafe gerade an der untersten Grenze zu den vom Gesetzgeber verpönten kurzen Freiheitsstrafen liege. Weiter habe es einigen Momenten, die für den Beschuldigten sprächen (zum Beispiel die verminderte Schuldfähigkeit), nicht genügend Rechnung getragen. Dasselbe gelte für die sozialen, finanziellen und gesundheitlichen Probleme. Insgesamt sei die Strafzumessung nicht nachvollziehbar und die Strafe deutlich zu hoch. Eventualiter sei gegenüber A___ lediglich eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 auszufällen.