Seite 47 Nötigung im Stadium des Versuchs stecken geblieben sei. Leicht straferhöhend sei hingegen die in Deutschland ausgefällte Vorstrafe wegen Sachbeschädigung zu werten. Aus diesen Gründen fordere die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Wegen der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen sei zusätzlich eine angemessene Busse auszusprechen.