Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft leidet der Beschuldigte - nebst diversen körperlichen Krankheiten - an einer Persönlichkeitsstörung. Es könne auch ohne Gutachten von einer psychischen Krankheit und ohne weiteres von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden, die strafmildernd berücksichtigt werden könne. Ebenso sei in einem leichten Grad strafmildernd zu berücksichtigen, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene