Bussen für zusätzlich verübte Übertretungen seien keine gleichartigen Strafen und daher immer zusätzlich auszusprechen (act. 98, S. 50 f.). Für die Tätlichkeit sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei daher eine Busse festzusetzen. Der Höchstbetrag der Busse sei durch Art. 106 Abs. 1 StGB vorgegeben und belaufe sich auf CHF 10‘000.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, sei gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen.