Damit resultiere mit Blick auf die Tatkomponenten ein eher leichtes Verschulden. Betreffend die täterbezogenen Kriterien könne wiederum auf die entsprechenden Ausführungen zum Vorfall vom 31. März 2014 verwiesen werden. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der versuchten Nötigung sei abschliessend gesamthaft als leicht einzustufen. Wie bereits ausgeführt (act. 98, S. 50), bewege sich der Strafrahmen für Drohung gemäss Art. 180 StGB sowie für Nötigung nach Art. 181 StGB im Bereich einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe, wobei zu berücksichtigen sei, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben sei.