Seite 44 Der Beschuldigte weise des Weiteren eine Vorstrafe wegen Sachbeschädigung auf. Diese sei nicht einschlägig und gebiete daher keine Straferhöhung. Sodann seien die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Aus den Akten erschliesse sich, dass sich der Beschuldigte in einer schwierigen Lebenssituation befinde und sowohl physische als auch psychische, soziale und finanzielle Probleme habe. Bei der Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit sei jedoch Zurückhaltung geboten.