Die von der Staatsanwaltschaft als gegeben erachtete verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten sei, da von der Staatsanwaltschaft zugestanden, auch ohne Vorliegen eines entsprechenden psychiatrischen Gutachtens als leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Ebenso verschuldensmindernd sei der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unter der Last seiner sozialen, finanziellen und gesundheitlichen Probleme in schwerer Bedrängnis gehandelt habe. Weitere verschuldensmindernde Umstände gemäss Art. 48 StGB seien nicht erkennbar. Das subjektive Tatverschulden sei aufgrund dieser Umstände insgesamt als leicht einzustufen.