5.1 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. 98, S. 44 f.), unter dem Aspekt der abstrakten Strafandrohung sei die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Art. 285 Ziff. 1 StGB sehe dafür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Schwere des Verschuldens bilde das zentrale Kriterium bei der Zumessung der Strafe. In einem ersten Schritt sei die objektive Tatschwere zu bestimmen. Diese richte sich nach dem Ausmass des Erfolges, der Art und Weise des Vorgehens und der kriminellen Energie.