Seite 42 Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu47. Nach dem Grundsatz ex maiore minus können Provokation und Retorsion auch bloss als Strafmilderungsgründe zum Zuge kommen, wenn sich keine vollumfängliche Strafbefreiung aufdrängt48. Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde49.