4.1.2 Die Vorinstanz hielt fest (act. 98, S. 38 f.), sie sei an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Angeklagt seien zwei Ohrfeigen, die der Beschuldigte der Privatklägerin 1 im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung am 17. November 2013 gegeben haben soll. Anerkannt sei, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten mit einer Zange geschlagen habe. Unbestritten sei auch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 eine Ohrfeige ausgeteilt habe, wobei der Beschuldigte geltend mache, diese sei als Reaktion auf den erhaltenen Schlag mit der Zange erfolgt.