Die Verteidigung macht Retorsion geltend (act. B 1, S. 14) und verweist auf den Anklagegrundsatz. Eine Ausdehnung des Sachverhalts sei nicht möglich. Es seien lediglich zwei Ohrfeigen vom 17. November 2013 angeklagt. Nur diese Vorfälle seien zu berücksichtigen und nicht etwaige, bestrittene, im Ausland vorgefallene frühere Auseinandersetzungen (act. 85/1, S. 7 f.).