Eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB liegt vor, wenn nach Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Unwesentlich ist dabei, ob der Täter den angedrohten Nachteil überhaupt wahr machen will oder ob er überhaupt in der Lage wäre, das angedrohte Übel zu verwirklichen39. Es ist ein objektiver Massstab auf die Ernstlichkeit der Androhung anzuwenden.