3.2.1 Das Kantonsgericht sah den Tatbestand der versuchten Nötigung durch die Ankündigung des Beschuldigten, er werde der Familie des Privatklägers 2 etwas antun, wenn er ihm bei der Beschaffung von Dokumenten nicht behilflich sei, als erfüllt an und ging gleichzeitig von einem mindestens eventualvorsätzlichen Handeln aus (act. 98, S. 36). 3.2.2 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich zu dieser Thematik nicht (act. B 41, S. 3). Gemäss RA AA___ liegt angesichts des Wortschwalls gar keine Drohung vor, da der Beschuldigte sich nicht bewusst gewesen sei, was er überhaupt gesagt habe (act. B 1, S. 13; act. B 43, S. 14).