Aufgrund der nachträglichen Einvernahme des Generalkonsuls als Zeuge sind auch seine Angaben gegenüber der Kantonspolizei Zürich verwertbar36. Den ersten Angaben (sog. Erstbekundung) kommt erfahrungsgemäss ein besonders hoher Wahrheitswert zu37. Sodann stehen sich nicht mehr nur die gegenteiligen Aussagen der beteiligten Gesprächspartner gegenüber; vielmehr gibt es eine weitere glaubwürdige Aussage, welche die Darstellung des Privatklägers vollumfänglich stützt.