3.1.3 Für die vom Beschuldigten präsentierte Version spricht einzig seine eigene Aussage, welche er an sämtlichen Befragungen mehr oder weniger konstant wiederholte (an der Hauptverhandlung behauptete er einzig nicht mehr, das Telefonat habe einen Tag früher, nämlich am 11. Februar 2014, stattgefunden). Der Beweiswert der eigenen Aussage ist allerdings nicht besonders hoch, da eine beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, aktiv an ihrer eigenen Überführung mitzuwirken (nemo tenetur se ipsum accusare)35. Nach Auffassung des Obergerichts sprechen die nachstehenden Umstände für die Darstellung des Privatklägers 2 und gegen diejenige des Beschuldigten: