A___ liess zunächst vorbringen (act. B 1, S. 12 ff.), die Vorinstanz verletze den Grundsatz „im Zweifel für den Beschuldigten“ wenn sie beim Vorfall vom 12. Februar 2014 von der Version des Konsularbeamten C___ ausgehe. Zudem lege die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich falsch aus. Schliesslich verletze sie das rechtliche Gehör, indem einem Belastungszeugen, dem Konsul, keine Ergänzungsfragen gestellt werden könnten. An Schranken liess er ergänzen (act. B 43, S. 12 ff.), die Aussagen von C___ würden sich nicht mit denjenigen des Generalkonsuls decken.