Es gebe daher keine Gründe, an den Aussagen des Privatklägers 2 zu zweifeln. Dieser habe auch glaubhaft dargelegt, dass ihn die Aussage des Beschuldigten nachhaltig verängstigt habe. Es sei somit erstellt, dass der Beschuldigte vom Privatkläger 2 verlangt habe, ihm bei der Seite 34 Besorgung von Dokumenten behilflich zu sein und - nachdem dieser eingewendet habe, dafür nicht zuständig zu sein - zu ihm gesagt zu haben, er werde der Familie des Privatklägers 2 etwas antun, sollte dieser ihm nicht helfen.