Der Privatkläger 2 beschreibe den Beschuldigten als jeweils sehr erregt und verbal aggressiv, wenn er ihn am Telefon gehabt habe. Die wohl teilweise aufbrausende Art des Beschuldigten sei diesem somit durchaus bekannt gewesen. Es müsse also beim Telefonat vom 12. Februar 2014 zweifellos etwas Gravierenderes vorgefallen sein, das den Privatkläger 2 zur Strafklage veranlasst habe. Da das Telefonat auf Portugiesisch geführt worden sei, liege kaum ein sprachliches Missverständnis vor. Es gebe daher keine Gründe, an den Aussagen des Privatklägers 2 zu zweifeln.