Das Kantonsgericht führte aus (act. 98, S. 34 f.), obwohl der Beschuldigte seine Sicht der Dinge fast wörtlich identisch an den jeweiligen Einvernahmen darlege, vermöchten die Konstanz im Bestreiten der Vorwürfe und die gleichbleibende Umschreibung der Umstände nicht zu überzeugen. Zwar habe A___ zuletzt nicht mehr behauptet, dass das Telefonat einen Tag früher als vom Privatkläger 2 angezeigt, stattgefunden haben solle. Es sei aber wiederum festzustellen, dass sich der Beschuldigte in die Konstruktion einer gegen ihn gerichteten Verschwörung flüchte.