Gemäss herrschender Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie dasjenige der Androhung eines ernstlichen Nachteils bei der Nötigung auszulegen29. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken30.