Um den Beschuldigten zum Gehen zu veranlassen, händigten sie ihm zudem noch 200 Franken aus (act. 3.7, S. 3 und act. 86, S. 6). Die Aushändigung des Geldes hatten sie zwar bereits vorgängig beschlossen (act. 3.7, S. 3), doch wollten sie dieses eigentlich der Ehefrau des Beschuldigten mitgeben (a.a.O.). Die Verteidigung wandte ein, es könne nicht lediglich wegen des Vorverständnisses von D___ von einer Drohung ausgegangen werden (act. B 1, S. 11 und act. B 43, S. 9).