2.2.3 Oben (E. I. 6.) wurde bereits abgehandelt, dass der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB mangels eines gültigen Strafantrages nicht zur Anwendung gelangen kann. Mithin ist zu prüfen, ob das Verhalten von A___ am 23. April 2014 den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegenüber Beamten und Behörden erfüllt. Bezüglich der (rechtlichen) Voraussetzungen von Art. 285 StGB kann auf die Ausführungen in E. 1.2.4 verwiesen werden. 2.2.4 Objektiver Tatbestand Vorweg ist festzuhalten, dass nach Auffassung des Gerichts bezüglich des Vorfalls vom 23. April 2014 das Anklageprinzip nicht verletzt wurde (vgl. E. I. 8.5 und 8.6).