Es sei wiederum kein Grund ersichtlich, weshalb F___ und D___ den Beschuldigten falsch belasten sollten. Ferner habe die Privatklägerin 1 zwar ausgesagt, beim Gespräch vom 23. April 2014 von den angedrohten Schlägen nichts mitbekommen zu haben, dafür habe sie aber das aggressive Auftreten des Beschuldigten bezeugt. Darüber hinaus habe sie die vom Beschuldigten in den Raum gestellte Aussage „am Montag“ ebenfalls gehört. Mithin vermöge die Aussage der Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht zu entlasten.