Auch wenn der Beschuldigte in Aufregung zu kaskadenartigen Wortausbrüchen neigt, heisst das nicht, dass er sich nicht bewusst ist, was er damit auslöst. Dies beabsichtigte er nach Auffassung des Gerichts auch, weil er bei F___ ja erreichen wollte, dass die Sozialen Dienste Herisau ihn finanziell unterstützen. Dass eine solche Äusserung unbeabsichtigt erfolgt ist, ist nicht glaubwürdig. Gerade die Tatsache, dass A___ sich am nächsten Tag bei F___ entschuldigte, zeigt klar und deutlich, dass er sehr wohl um die Wirkung seiner Worte wusste und diese auch gezielt eingesetzt hat. 1.3 Fazit