Seite 27 Das Obergericht kann sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz, der subjektive Tatbestand sei gegeben, indem A___ zumindest in Kauf genommen habe, F___ zu verängstigen, vollumfänglich anschliessen. Der Hinweis auf einen Amoklauf stellt nämlich eine massive Drohung dar. Auch wenn der Beschuldigte in Aufregung zu kaskadenartigen Wortausbrüchen neigt, heisst das nicht, dass er sich nicht bewusst ist, was er damit auslöst.