RA AA___ wendet ein (act. B 1, S. 6 f.), das Kantonsgericht habe sich nicht mit dem Einwand auseinander gesetzt, dass sich der Beschuldigte in seinem Wortschwall schlicht und ergreifend allfälliger - bestrittener - drohender Äusserungen gar nicht bewusst gewesen sei und keinerlei Absicht gehabt habe, eine Amtshandlung zu verhindern.