Subjektiver Tatbestand Erforderlich ist (Eventual-) Vorsatz. Bei der ersten und zweiten Tatbestandsvariante (Hindern und Nötigen) muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen. Er muss auch wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist28.