86, S. 4), sondern auch dass er ein schlechtes Gefühl gehabt und sich veranlasst gesehen habe, das Gespräch abzubrechen (a.a.O.). Das bedeutet jedoch nichts anderes, als dass er sich bedroht gefühlt und das Gespräch, mithin die Amtshandlung, deshalb beendet hat. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, der objektive Tatbestand sei erfüllt, nicht zu beanstanden.