Anlass für die Unterredung vom 31. März 2014 war das wiederholte Begehren von A___, ihn zu unterstützen (act. 86, S. 4). Es ging also um die Klärung der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinde Herisau. Der Hinweis des Beschuldigten auf den Amoklauf in Luzern und das Formen der Finger zu einer Pistole stellen eine Drohung im Sinne von Art. 285 StGB dar27. F___ gab nicht nur zu Protokoll, dass er sich unsicher gefühlt habe (act. 86, S. 4), sondern auch dass er ein schlechtes Gefühl gehabt und sich veranlasst gesehen habe, das Gespräch abzubrechen (a.a.O.).