Angriffsobjekt von Art. 285 f. StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche24. Eine Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung der Amtshandlung ist folglich ausreichend, eine Verhinderung wird nicht vorausgesetzt25. Eine solche Behinderung kann unter anderem durch Drohung erfolgen. Die Drohung muss geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen26.