Diese drohende Gestik mit Hinweis auf das Attentat in Luzern und der Erklärung, es sei das einzig Richtige Schweizer abzuschiessen, sei ohne weiteres geeignet, das Sicherheitsgefühl einer betroffenen Person stark einzuschränken. Da F___ sich dadurch veranlasst gesehen habe, die Unterredung mit dem Beschuldigten abzubrechen, sei der tatbestandsmässige Erfolg der Beeinträchtigung einer Amtshandlung durch Drohung gegeben und der objektive Tatbestand erfüllt. Mit seinem Gestikulieren und seinen Aussagen habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, F___ zu verängstigen, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben sei.