86, S. 4 f.). Die Aussage, sowie der Umstand, dass nach dem Gespräch verschiedene Massnahmen ergriffen wurden (deeskalative Beratung, Doppelsetting, act. 86, S. 5; Information der Polizei, act. 3.13, S. 2), zeigt indes mit aller Deutlichkeit, dass die Mitarbeiter der Sozialen Dienste Herisau von einer Bedrohung ausgingen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Darstellung des Vorfalles vom 31. März 2014 nebst der Aussage von F___ weitere gewichtige Indizien sprechen, während die Version des Beschuldigten sich lediglich auf dessen eigene Behauptungen zu stützen vermag.